Adoptionssachen sind Verfahren, die

  1. die Annahme als Kind,

  2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

  3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder

  4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Externer Link

betreffen.


Zu unterscheiden ist zwischen der

  • Adoption Minderjähriger (§§ 1741-1766 BGB)

  • Adoption Volljähriger (§§ 1767-1772 BGB)

Die Adoption Minderjähriger wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen, § 1752 BGB. Bei der Annahme einer volljährigen Person muss auch diese die Annahme als Kind beim Familiengericht beantragen, § 1768 BGB. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Das Familiengericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für die Adoption.

Dem Adoptionsverfahren Minderjähriger geht in der Regel die Adoptionsvermittlung voraus. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz Externer Link (AdVermiG - Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern). Hilfe und Beratung bieten die Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder eine anerkannte freie Adoptionsvermittlungsstelle. Bei der Adoption Volljähriger wirken Jugendamt und Adoptionsvermittlungsstelle nicht mit.

Bei einer Adoption mit Auslandberührung sind weitere Besonderheiten zu beachten. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz (Bundeszentralstelle für Auslandsadoption) finden Sie eine ausführliche Darstellung.

Ab dem 01.09.2009 ist das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Kraft getreten.

Regelungen zum Verfahren in Adoptionssachen sind in Abschnitt 5 des FamFG (Gesetz Externer Link über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie im AdWirkG (= Adoptionswirkungsgesetz Externer Link - Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht) enthalten.


Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist in § 187 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in § 5 AdWirkG (= Adoptionswirkungsgesetz - Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht) festgelegt.

Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann - wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles - keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.

 

Adoptionsverfahren wurden beim Amtsgericht Dorsten in der Abteilung 4 mit dem Registerzeichen XVI geführt. Die Adoptionssachen werden jetzt - aufgeteilt nach den jeweiligen Buchstaben - in den Familienabteilungen bearbeitet.

 

 

Weiterführende Informationen sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zum Adoptionsrecht mit angrenzenden Themen:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Adoptionen und Adoptionsvermittlung Externer Link
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    Eine Adoption ist für viele Paare die einzige Möglichkeit, eine Familie zu gründen. Im Mittelpunkt der Adoptionsvermittlung steht immer das Wohl des Kindes. Zum 1. April 2021 sind umfangreiche Änderungen im Adoptionswesen inkraftgetreten.

  • Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Externer Link
    Informationen des Bundesamtes für Justiz

  • LWL- Landesjugendamt Westfalen - Zentrale Adoptionsstelle Externer Link
    Die Zentrale Adoptionsstelle steht für Fragen rund um das Thema Adoption zur Verfügung. Ihr Auftrag ergibt sich aus dem deutschen und internationalen Recht. Sie berät und unterstützt die (gemeinsamen) Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Stadt- und Kreisjugendämter und der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich Westfalen-Lippe. Sie ist außerdem für internationale Adoptionsverfahren zuständig. Die Adoptionsvermittlung im Inland ist ausschließlich Aufgabe der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen.

  • Stadt Dorsten - Amt für Familie und Jugend - Adoptionen Pflegekinder Externer Link
    (Pflegekinder, Adoptionen)
    Ansprechpartner bei der Stadt Dorsten

  • Familienportal: Adoption Externer Link
    Der Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet unter diesem Stichwort zahlreiche Erläuterungen zum Thema Adoption

  • Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung Externer Link
    Herausgeber: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Jung und schwanger Externer Link
    Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Beratungs- und Unterstützungsangebote vor, die helfen, eine Entscheidung zu treffen. Unabhängig davon, ob die Schwangerschaft ausgetragen werden soll, über einen Schwangerschaftsabbruch nachgedacht wird oder das Kind in eine Pflegefamilie gegeben oder zur Adoption freigeben werden soll.

  • Familienplanung.de Externer Link
    Familienplanung.de ist ein Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu allen wichtigen Themen der Familienplanung. Das Onlineportal richtet sich - unabhängig und wissenschaftlich fundiert - an Frauen und Männer in unterschiedlichen Lebenssituationen.

  • Bundesstiftung "Mutter und Kind" Externer Link
    Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens” hilft seit 1984 schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.

  • Hilfetelefon "Schwangere in Not - anonym und sicher" Externer Link
    Das bundesweite Hilfetelefon „Schwangere in Not“ wurde zum 1. Mai 2014 beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln eingerichtet. Das Hilfetelefon unter der Nummer 0800 4040020 bietet anonym, kostenfrei und rund um die Uhr Hilfe und Unterstützung. Das Beratungsangebot des Hilfetelefons informiert über die Hilfen für Schwangere und zu dem Verfahren der vertraulichen Geburt. Die Beraterinnen geben Auskunft über die Arbeitsweise und das Angebot von Schwangerenberatungsstellen und Kliniken und vermitteln die Anrufenden auf Wunsch an entsprechende Angebote vor Ort.

  • Vertrauliche Geburt Externer Link
    Mit dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt werden Frauen unterstützt, die ihre Schwanger- und Mutterschaft geheim halten möchten. Beteiligte am Verfahren der vertraulichen Geburt sind Beratungsstellen, Kliniken und Hebammen, Jugend- und Standesämter, die Adoptionsvermittlungsstellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
    Herausgeber: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben