Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Nützliche Links

Versiegeltes Testament und Erbschein Quelle: Amtsgericht Dorsten
Falls Sie die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages beantragen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
  • Ihren eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • die Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers

  • das Testament (falls sich es sich in Ihrem Besitz befindet, sind Sie gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich abzuliefern)

  • falls vorhanden: den Hinterlegungsschein (Ein Hinterlegungsschein wird der Testatorin oder dem Testator erteilt, wenn das Testament oder der Erbvertrag durch ein Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird)

  • Angaben zum Aufbewahrungsort des Testamentes oder Erbvertrages, wenn es sich nicht in Ihrem Besitz oder in der besonderen amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts Dorsten befindet

  • eine Auflistung der Namen und Anschriften der eingesetzten Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer außerdem der gesetzlichen Erbinnen und Erben (Gesetzliche Erbinnen und Erben sind die Personen, die geerbt hätten, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen würde.)

Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages können Sie auch schriftlich beantragen. Der Antrag auf Testamentseröffnung muss nicht notariell beglaubigt werden.

 

Falls Sie einen Erbschein beantragen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
  • Ihren eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • die Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers

Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann auch noch

  • eine Auflistung der Namen und Anschriften der eingesetzten Erbinnen und Erben sowie der gesetzlichen Erbinnen und Erben. (Gesetzliche Erbinnen und Erben sind die Personen, die geerbt hätten, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen würde.)

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann auch noch

  • eine Auflistung der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Erbinnen und Erben.

  • die Personenstandurkunden der Personen, die geerbt haben
    (Beispiel 1: ein Kind der Erblasserin oder des Erblassers erbt, dann ist die Geburtsurkunde des Kindes mitzubringen;
    Beispiel 2: der Ehemann der Erblasserin oder die Ehefrau des Erblassers erbt, so ist die Heiratsurkunde / Eheurkunde vorzulegen)

  • die Personenstandurkunden der Personen, die geerbt hätten, aber vor dem Erbfall weggefallen sind
    (Beispiel 1: ein eigentlich erbberechtigtes Kind der Erblasserin oder des Erblassers ist vorverstorben, dann ist die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde des Kindes mitzubringen;
    Beispiel 2: die Ehe der Erblasserin oder des Erblassers wurde geschieden, so ist die Heiratsurkunde / Eheurkunde sowie eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk vorzulegen)

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann auch von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Der Antrag ist dann von der Notarin oder dem Notar mit den erforderlichen Unterlagen beim Nachlassgericht einzureichen.

 

Falls Sie das Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
  • Ihren eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • die Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers

Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft kann auch von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Die Erklärung ist dann von der Notarin oder dem Notar mit den erforderlichen Unterlagen beim Nachlassgericht einzureichen. Denken Sie aber daran, dass die fristgebundene Erbausschlagung erst mit dem Eingang beim zuständigen Amtsgericht wirksam wird!

 

Wichtig:

Die erforderlichen Urkunden (Sterbeurkunden, Eheurkunde, Geburtsurkunde, Scheidungsurteil usw.) müssen als Original, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie/Abschrift vorgelegt werden.
Eine einfache Kopie reicht in der Regel nicht aus.
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann - wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles - keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen. Es ist durchaus möglich, dass in Ihrem Fall andere oder noch weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.

 

Die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorsten fallenden Nachlassangelegenheiten werden in der Abteilung 10 mit den Registerzeichen IV oder VI geführt.

 

Informationen rund um das Nachlassverfahren und das Erbrecht:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Referat Familienrecht; Erbrecht Externer Link
    Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

  • Erben und Vererben Externer Link
    Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
    Diese Broschüre zum Erbrecht gibt Antworten auf viele wichtige Fragen: Wer ist gesetzlicher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte?

  • Europäische Union: Erbrecht wird neu geregelt Externer Link
    Herausgeber: Die Bundesregierung
    Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren Staaten der Europäischen Union zu vererben ist.

  • Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt Externer Link
    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
    Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

  • Informationsflyer: Europäische Erbrechtsverordnung Externer Link
    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
    Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

  • Erbrecht in der Europäischen Union (EU) Externer Link
    Informationen im Europäischen Justizportal zum Erbrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

 

Informationen zu angrenzenden Gebieten sowie weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Standesamt Dorsten Externer Link (Stadt Dorsten - Ordnungsamt - Personenstandswesen)
    Über die beim Standesamt Dorsten beurkundeten Personenstandsfälle erhalten Sie dort die entsprechenden Urkunden wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und mehr. Falls das Standesamt Dorsten unzuständig sein sollte, können Sie dort gegebenenfalls das zuständige Standesamt erfragen. Dem Personenstandsgesetz Externer Link sowie der Verordnung Externer Link zur Ausführung des Personenstandsgesetzes können Sie weitere Einzelheiten über Beurkundungen zum Personenstand entnehmen.

  • Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Externer Link
    Informationen des Bundesministeriums der Finanzen

  • Erbschaften, Schenkungen und das Finanzamt Externer Link
    Informationen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Was Sie über das Erbrecht wissen sollten Externer Link
    Informationen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
    Erbinnen und Erben müssen sich oftmals in einer nicht leichten Lebensphase mit dem Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer auseinandersetzen. Diese Broschüre bietet einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Finanzamt Bochum-Süd Externer Link
    Für den Bereich Dorsten ist das Finanzamt Bochum-Süd, Königsallee 21, 44789 Bochum zuständiges Finanzamt für Erbschaftssteuerangelegenheiten

  • Bundesnotarkammer Externer Link
    Auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer erhalten Sie Informationen zur Bundesnotarkammer sowie zur Notarin oder zum Notar und deren Tätigkeitsfeldern. Die Bundesnotarkammer bietet Ihnen auch eine Notarsuche an.

  • Bezirksregierung Münster: Fiskus-Erbschaften Externer Link
    Das Dezernat 12 der Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Abwicklung von Fiskalerbschaften, wenn die Erblasserin oder der Erblasser zur Zeit des Todes den Wohnsitz in Dorsten und damit im Regierungsbezirk Münster hatte. Der Fiskus erbt, wenn keine anderen Erbinnen oder Erben ermittelt werden konnten.

  • Stiftungswesen: Stiften in Nordrhein-Westfalen Externer Link
    Sie erhalten auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Überblick über das Stiftungswesen im Land Nordrhein-Westfalen, über Beispiele für Motive und Stiftungszwecke sowie über das Verfahren zur Gründung einer selbstständigen Stiftung. Außerdem können Sie auf Muster und Gesetzestexte sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen zur Stiftungsthematik zugreifen.

  • Bezirksregierung Münster: Stiftungen Externer Link
    Informationen der Bezirksregierung Münster zu Stiftungen

  • Todeserklärungsverfahren
    Todeserklärung, Aufhebung einer Todeserklärung, Feststellung des Todes und der Todeszeit
    Aufgrund verschiedener Ereignisse (z.B. Krieg, Schiffsuntergang, Flugzeugabsturz oder Naturkatastrophen) können Menschen verschollen sein. In einem Aufgebotsverfahren kann ein Verschollener für tot erklärt werden.

  • Landwirtschaftsgericht
    Das Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Dorsten ist bei Anwendung der Höfeordnung unter anderem auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbin oder Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins.