Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
- Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Gehaltspfändung, Kontopfändung),
- Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz),
- Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
- Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft.
Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerin / des Schuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Übrigen die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher zuständig.
Das Schuldnerverzeichnis wird für das Land Nordrhein-Westfalen zentral bei dem Amtsgericht Hagen geführt (Zentrales Vollstreckungsgericht). Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de ) geprüft werden.
Kontopfändungsschutz - das P-Konto
Kontoinhaber/innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss von der Kontoinhaberin bzw. vom Kontoinhaber bei der Sparkasse/Bank beantragt werden. Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen.
Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.
Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.
Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.
Notwendige Antragsunterlagen
Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.
Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:
Allgemein:
- gültige Ausweispapiere,
- Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
- Zahlungsbelege,
- Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.
Forderungspfändung:
- Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
- Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
- Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
- Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
- Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.
Räumungsschutz
- Räumungstitel (z.B. Urteil, Vergleich),
- Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
- Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
- Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.
Weiterführende Informationen:
Das Amtsgericht Dorsten ist grundsätzlich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zuständig, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat.
Gesetzliche Grundlage der Zwangsvollstreckung sind im Wesentlichen die §§ 704 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Pfändung von Gegenständen und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Mobiliarvollstreckung sowie die Herausgabevollstreckung gehören zu den Aufgaben der Gerichtsvollzieher. Die Verfahren zu Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung ) werden durch die Zwangsversteigerungsabteilung (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) sowie das Grundbuchamt (beispielsweise die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch) durchgeführt.
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann - wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles - keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.
Die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorsten fallenden Zwangsvollstreckungssachen werden in den Abteilungen 6 und 16 unter dem Registerzeichen M geführt.
Das Aktenzeichen setzt sich aus der Abteilungsnummer, dem Registerzeichen, der laufenden Nummer und dem Jahr zusammen (Beispiel: 16 M 2500/08).
Informationen rund um das Zwangsvollstreckungsrecht und das Zwangsvollstreckungsverfahren:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.
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Formulare/Merkblätter: Zwangsvollstreckung und Pfändung
Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen -
Zwangsvollstreckungsverfahren
Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen -
Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen
Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz -
Pfändungstabellen-Generator
Mit dem Pfändungstabellen-Generator können Sie sich auf Ihre Bedürfnisse angepasste Pfändungstabellen nach § 850c Zivilprozessordnung erstellen.
Hilfen/Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen -
Berechnung des Pfändungsfreibetrags
Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens
Hilfen/Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen -
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum neuen Pfändungsschutzkonto
Die Reform tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Ab dann kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten. -
Info-Blatt Kontopfändung
“Mein Konto ist gepfändet worden – was ist zu tun, um den Lebensunterhalt zu sichern?"
(Stand: 01.07.2024) -
Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder
In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter fortgeführt werden. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Während der Übergangszeit ist eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person daher nur aus der Zusammenschau der Schuldnerverzeichnisse alter und neuer Prägung zu erlangen.
Informationen zu angrenzenden Gebieten sowie weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.
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Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
Adressdatenbank für anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen NRW in freier Trägerschaft
Herausgeber: Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen -
Schuldner- und Insolvenzberatung der Stadt Dorsten
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der Stadt Dorsten -
Schuldnerberatungsatlas - Wie nah ist die nächste Schuldnerberatungsstelle?
Herausgeber: DESTATIS - Statistisches Bundesamt -
Wege aus der Schuldenspirale - Online-Ratgeber zum Thema
Der Online-Ratgeber der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt Sie bei den ersten wichtigen Schritten aus der Schuldenspirale. -
Schuldenhelpline
Das Angebot der Schuldnerhilfe Köln e.V. ist das bundesweit erste, nicht-kommerzielle Beratungsangebot für verschuldete Menschen. -
Kreditvermittlungsbetrug
Herausgeber: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
Tipps, die Ihnen helfen, betrügerische Kreditvermittlerinnen und Kreditvermittler zu erkennen. -
Verbraucherzentrale Bundesverband
Informationsportal der Verbraucherzentrale Bundesverband -
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Informationsportal der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen -
Stadt Dorsten: Sozialamt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle
Zu den Aufgaben der Fachstelle für Wohnungsnotfälle gehören u.a. Hilfen bei Strom- und Mietschulden sowie Obdachlosenangelegenheiten. -
Wohnungslosenhilfe Dorsten in 46284 Dorsten-Holsterhausen, Borkener Straße 37
Als erster Ansprechpartner informiert die Beratungsstelle über bestehende Angebote, ermittelt den individuellen Hilfebedarf, unterstützt und begleitet bei der Umsetzung der notwendige Hilfe. Das Angebot richtet sich an alleinstehende Männer und Frauen, die akut wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Über die Beratungsstelle ist die Vermittlung in weitergehende Hilfen möglich. Ziel ist es, die Lebenssituation zu stabilisieren und die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden oder zu beseitigen. -
Das Insolvenzverfahren
Regelinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiungsverfahren
Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen