Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durch­set­zung eines fest­ge­stel­lten Anspruchs, wenn die unterlegene Par­tei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.

Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:

  • Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Gehaltspfändung, Kontopfändung),
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz),
  • Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft.

Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerin / des Schuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Übrigen die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher zuständig.

Das Schuldnerverzeichnis wird für das Land Nordrhein-Westfalen zentral bei dem Amtsgericht Hagen geführt (Zentrales Vollstreckungsgericht). Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de ) geprüft werden. 

Kontopfändungsschutz - das P-Konto

Kontoinhaber/innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss von der Kontoinhaberin bzw. vom Kontoinhaber bei der Sparkasse/Bank beantragt werden. Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen.

Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.

Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.

Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.

Notwendige Antragsunterlagen

Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.

Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:

Allgemein:
  • gültige Ausweispapiere,
  • Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
  • Zahlungsbelege,
  • Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.
Forderungspfändung:
  • Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
  • Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
  • Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
  • Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.
Räumungsschutz
  • Räumungstitel (z.B. Urteil, Vergleich),
  • Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
  • Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
  • Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.

Weiterführende Informationen:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Quelle: Amtsgericht Dorsten

Das Amtsgericht Dorsten ist grundsätzlich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zuständig, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat.

Gesetzliche Grundlage der Zwangsvollstreckung sind im Wesentlichen die §§ 704 ff. der Zivilprozessordnung Externer Link (ZPO).

Die Pfändung von Gegenständen und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Mobiliarvollstreckung Externer Link sowie die Herausgabevollstreckung Externer Link gehören zu den Aufgaben der Gerichtsvollzieher. Die Verfahren zu Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung Externer Link) werden durch die Zwangsversteigerungsabteilung (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) sowie das Grundbuchamt (beispielsweise die Eintragung einer Zwangshypothek Externer Link in das Grundbuch) durchgeführt.

Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann - wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles - keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.

 

Die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorsten fallenden Zwangsvollstreckungssachen werden in den Abteilungen 6 und 16 unter dem Registerzeichen M geführt.

Das Aktenzeichen setzt sich aus der Abteilungsnummer, dem Registerzeichen, der laufenden Nummer und dem Jahr zusammen (Beispiel: 16 M 2500/08).

 

Informationen rund um das Zwangsvollstreckungsrecht und das Zwangsvollstreckungsverfahren:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Formulare/Merkblätter: Zwangsvollstreckung und Pfändung Externer Link
    Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Zwangsvollstreckungsverfahren Externer Link
    Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Oft gestellte Fragen zum Thema Zwangsvollstreckung Externer Link
    Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen Externer Link
    Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

  • Fragen und Antworten: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Externer Link
    Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

  • Pfändungstabellen-Generator Externer Link
    Mit dem Pfändungstabellen-Generator können Sie sich auf Ihre Bedürfnisse angepasste Pfändungstabellen nach § 850c Zivilprozessordnung erstellen.
    Hilfen/Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Berechnung des Pfändungsfreibetrags Externer Link
    Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens
    Hilfen/Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung Externer Link
    Das zuständige Referat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für den Bereich der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung.

  • Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Externer Link
    Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum neuen Pfändungsschutzkonto
    Die Reform tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Ab dann kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

  • Info-Blatt Kontopfändung PDF-Dokument
    “Mein Konto ist gepfändet worden – was ist zu tun, um den Lebensunterhalt zu sichern?"
    (Stand: 01.07.2019)

  • Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Externer Link
    Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
    Mit dem Gesetz sind umfangreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten der Länder verbunden. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

  • Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder Externer Link
    In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter fortgeführt werden. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Während der Übergangszeit ist eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person daher nur aus der Zusammenschau der Schuldnerverzeichnisse alter und neuer Prägung zu erlangen.

 

Informationen zu angrenzenden Gebieten sowie weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Externer Link
    Adressdatenbank für anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen NRW in freier Trägerschaft
    Herausgeber: Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Schuldner- und Insolvenzberatung der Stadt Dorsten Externer Link
    Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der Stadt Dorsten

  • Schuldnerberatungsatlas Externer Link - Wie nah ist die nächste Schuldnerberatungsstelle?
    Herausgeber: DESTATIS - Statistisches Bundesamt

  • Wege aus der Schuldenspirale Externer Link - Online-Ratgeber zum Thema
    Der Online-Ratgeber der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt Sie bei den ersten wichtigen Schritten aus der Schuldenspirale.

  • Schuldenhelpline Externer Link
    Das Angebot der Schuldnerhilfe Köln e.V. ist das bundesweit erste, nicht-kommerzielle Beratungsangebot für verschuldete Menschen.

  • Broschüre: Geschäfte mit der Armut. Externer Link
    Unseriöse Kreditvermittlung und Schuldnerberatung – Worauf Sie achten sollten!
    Das Faltblatt wendet sich direkt an betroffene Menschen und bietet hilfreiche Hinweise und Aufklärung. Überschuldete sollten bei weiteren Kreditangeboten äußerste Vorsicht walten lassen. - Das Faltblatt nennt die gängigsten Praktiken unseriöser Kreditvermittlung. Überschuldete benötigen Rat und Hilfe bei der Schuldenregulierung. - Das Faltblatt gibt Hinweise, wie Sie sich vor unseriöser Schuldenregulierung schützen können.
    Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend

  • Kreditvermittlungsbetrug Externer Link
    Herausgeber: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
    Tipps, die Ihnen helfen, betrügerische Kreditvermittlerinnen und Kreditvermittler zu erkennen.

  • Finanzkompetenz  Externer Link  - Finanz- und Konsumentscheidungen verantwortungsvoll treffenHerausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-WestfalenEgal ob bei Handyverträgen, Versicherungs- oder Finanzprodukten - Verbraucherinnen und Verbraucher müssen in der verführerischen Welt des Konsums wissen, welche Konsequenzen aus dem Abschluss eines Vertrages erwachsen.

  • Verbraucherzentrale Bundesverband Externer Link
    Informationsportal der Verbraucherzentrale Bundesverband

  • Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Externer Link e.V.
    Informationsportal der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

  • Checked4you Externer Link – Das Online-Jugendmagazin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
    Herausgeber: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

  • Stadt Dorsten: Sozialamt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle Externer Link
    Zu den Aufgaben der Fachstelle für Wohnungsnotfälle gehören u.a. Hilfen bei Strom- und Mietschulden sowie Obdachlosenangelegenheiten.

  • Wohnungslosenhilfe Dorsten Externer Link in 46284 Dorsten-Holsterhausen, Borkener Straße 37
    Als erster Ansprechpartner informiert die Beratungsstelle über bestehende Angebote, ermittelt den individuellen Hilfebedarf, unterstützt und begleitet bei der Umsetzung der notwendige Hilfe. Das Angebot richtet sich an alleinstehende Männer und Frauen, die akut wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Über die Beratungsstelle ist die Vermittlung in weitergehende Hilfen möglich. Ziel ist es, die Lebenssituation zu stabilisieren und die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden oder zu beseitigen.

  • Das Insolvenzverfahren Externer Link
    Regelinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiungsverfahren
    Informationen im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Broschüre: Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner Externer Link
    Ein Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung
    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz