In der Regel wird der Tod eines Menschen vom Standesamt bescheinigt (Sterbeurkunde). Die Sterbeurkunde wird grundsätzlich für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, aber auch für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen benötigt.

Bei verschollenen Personen kann der Tod nicht nachgewiesen und somit keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Mit fortdauernder Zeit der Verschollenheit wächst jedoch die Vermutung des Todes. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Todeserklärung beantragt werden. Mit der Todeserklärung wird vermutet, dass der Betreffende zu dem darin bezeichneten Zeitpunkt verstorben ist.

Da die Todeserklärung die Sterbeurkunde ersetzt, kann das Nachlassverfahren beginnen und ein Erbschein beantragt werden.

Verschollen Quelle: Amtsgericht Dorsten

Aufgrund verschiedener Ereignisse (z.B. Krieg, Schiffsuntergang, Flugzeugabsturz oder Naturkatastrophen) können Menschen verschollen sein. In einem Aufgebotsverfahren kann eine verschollene Person für tot erklärt werden.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat. Ist die Verschollenheit durch den Untergang eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffes begründet, so ist das Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zuständig. Dieses Gericht kann jedoch die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.

Das Verfahren der Todeserklärung bestimmt sich nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG). Darüber hinaus ist für Verschollenheitsfälle aus Anlass des Krieges 1939 bis 1945 das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (VerschÄndG) zu beachten. Außerdem richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Verschollen ist danach, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er oder sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Falls eine Todeserklärung aus diesem Grund unzulässig ist, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen.

Für den Zeitpunkt der Todeserklärung gelten verschiedene Mindestfristen, die von den Umständen, durch welche der oder die Betroffene verschollen ist, und von seinem Alter abhängig sind.

Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass die verschollene Person in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist. Als Zeitpunkt des Todes ist von dem Amtsgericht der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Wahrscheinlichste ist.

Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Antrag können stellen:

  1. der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin;

  2. der gesetzliche Vertreter der verschollenen Person;

  3. der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, die Abkömmlinge und die Eltern der verschollenen Person  sowie alle, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung haben.

Der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge, Vormund oder Vormünderin beziehungsweise Pflegerin oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer oder die Betreuerin nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.

Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.

Ist der Antrag zulässig, erlässt das Amtsgericht das Aufgebot, welches öffentlich bekannt gemacht wird. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist kann ein Beschluss ergehen, durch den der oder die Verschollene für tot erklärt wird. Auch dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Hat der oder die Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt beziehungsweise die Staatsanwältin ihre Aufhebung beantragen.

Ist die verschollene Person nicht in dem Zeitpunkt verstorben, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, so können alle, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, die Änderung der Feststellung beantragen, wenn die Tatsache, aus der sich die Unrichtigkeit der Feststellung ergibt, ohne eigenes Verschulden erst bekannt geworden ist, als sie in dem Aufgebotsverfahren nicht mehr geltend machen konnten.

 

Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann - wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles - keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.

 

Die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorsten fallenden Todeserklärungsverfahren werden in der Abteilung 43 unter dem Registerzeichen UR II geführt. Das Aktenzeichen setzt sich aus der Abteilungsnummer, dem Registerzeichen, der laufenden Nummer und dem Jahr zusammen (Beispiel: 43 UR II 58/09).

 

Weiterführende Informationen rund um das Todeserklärungsverfahren:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Verschollenheitsgesetz Externer Link (VerschG)

  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts Externer Link (VerschÄndG)

  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Externer Link und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

  • Bundesanzeiger Externer Link
    Herausgeber des Portals Elektronischer Bundesanzeiger ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der elektronische Bundesanzeiger ist die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten. Unter anderem werden auf dieser Seite Aufgebote, Ausschließungsbeschlüsse und öffentliche Zustellungen bekannt gegeben.

  • Verschollenheitsliste Externer Link - RV d. JM vom 17. April 2003 (3734 - I D. 5)

  • Einschaltung Externer Link des Kirchlichen Suchdienstes der kirchlichen Wohlfahrtsverbände bei Verschollenheits- und Todeserklärungsverfahren - RV d. JM vom 10. Dezember 2007  (3412 - II. 6)

 

Informationen zu angrenzenden Rechtsgebieten sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unverbindlichen Auswahl wird keine Gewähr übernommen.

  • Deutsches Rotes Kreuz: DRK-Suchdienst Externer Link
    Der DRK-Suchdienst hilft Menschen, die nach Katastrophen verzweifelt auf Nachricht von ihren Angehörigen warten, ihre Nächsten vermissen sowie Familien, die aufgrund ungünstiger politischer Verhältnisse getrennt voneinander leben müssen und auf eine Zusammenführung in Deutschland hoffen.

  • Internationaler Suchdienst Externer Link (ITS) in Bad Arolsen
    Der Internationale Suchdienst (ITS) in Bad Arolsen dient Opfern der Naziverfolgung und deren Angehörigen, indem er ihr Schicksal mit Hilfe seiner Archive dokumentiert.

  • Kirchlicher Suchdienst Externer Link (Unterlagen jetzt im Bundesarchiv)
    Der Kirchliche Suchdienst betrieb  bis zum 30.09.2015 Nachforschungen nach dem Verbleib vermisster Zivilpersonen aus den früheren Vertreibungsgebieten. Die Unterlagen wurden dem Bundesarchiv (Lastenausgleichsarchiv Bayreuth) übergeben.

  • Deutsche Dienststelle Externer Link (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
    Nach einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 wird die Deutsche Dienststelle (WASt) als Behörde des Landes Berlin geführt. Sie gehört zur Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und ist aufsichtsmäßig dem Präsidenten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin unterstellt. Zur Zuständigkeit der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht gehören unter anderem die Erstattung von Kriegssterbefallanzeigen, die Bescheinigungen zu Todeserklärungsverfahren sowie die Klärung von Vermisstenschicksalen, der Nachweis von Kriegsgräbern sowie Nachweise über Kriegsgefangenschaft.

  • Das Bundesarchiv Externer Link
    Anfang 2019 wird die Deutsche Dienststelle (WASt) in das Bundesarchiv überführt werden. Die gesetzlich festgelegten Aufgaben werden unter dem Dach des Bundesarchivs weiterhin wahrgenommen. Zu diesem Zweck wird im Bundesarchiv eine eigene Abteilung am Standort Eichborndamm, in Berlin Reinickendorf eingerichtet. Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)" werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.